Wenn Auszubildende trotz unterzeichnetem Ausbildungsvertrag die Ausbildung nicht antreten oder diese bereits nach wenigen Wochen durch den Auszubildenden wieder beendet wird, stellt sich für die jeweils betroffene Firma häuig die Frage, wie eine solche Situation durch entsprechend vertragliche Gestaltung in Zukunft vermieden werden kann oder zumindest bis dahin entstandene Aufwendungen beim Auswahl- und Ausbildungsprozess vom Auszubildenden verlangt werden können:
I. Vertragsstrafe
Da die Vereinbarung einer Vertragsstrafe mit Auszubildenden grundsätzlich nicht möglich ist ( § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ), lassen sich derartige Ziele über eine entsprechende Regelung im Ausbildungsvertrag nicht erreichen.
Lediglich für den Fall des Nichtantritts der Arbeit in einem sich an die Ausbildungszeit unmittelbar anschließenden Arbeitsverhältnis hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.06.1982 ( 5 AZR 168/80 – AP 4 zu § 5 BBiG = NJW 83, 1575 = DB 83, 291 ) die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für zulässig erachtet, wenn der Anstellungsvertrag gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 BBiG a.F. wirksam innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses geschlossen wurde.
II. Schadenersatz
1. § 23 Abs 1 BBiG gewährt in bestimmten Fällen der Kündigung nach Ablauf der Probezeit Schadensersatzansprüche. Voraussetzung ist, dass eine Partei den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Unerheblich ist dabei, wer die Kündigung ausgesprochen hat. Ausreichend ist die tatsächliche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, so dass es auf das Vorliegen oder die Wirksamkeit der Kündigung selbst nicht ankommt ( BAG 17.8.2000 - AP BBiG § 3 Nr 7; BAG 17.7.2007 - 9 AZR 103/07 - EzA-SD 2007, Nr 25, 11 ).
Der Schadenausgleich erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen ( § 249 ff. BGB ) durch Einzelnachweis des konkret entstandenen Schadens. Allerdings ist das Produktionsinteresse des Ausbildenden nicht geschützt. Die Mehrkosten für einen ersatzweise eingestellten Arbeitnehmer können daher nicht verlangt werden ( BAG 17.8.2000 - AP BBiG § 3 Nr 7 ).
§ 23 Abs. 2 BBiG sieht für die Geltendmachung zudem eine Ausschlussfrist von 3 Monaten vor.
2. § 23 BBiG ist nur auf bestehende Berufsausbildungsverhältnisse anzuwenden. Die Vorschrift findet daher keine Anwendung bei Nichtantritt des Berufsausbildungsverhältnisses durch den Auszubildenden (ArbG Celle 23.2.1982 EzB BBiG § 16 Nr 8) oder bei Beendigung der Ausbildung noch während der Probezeit und zwar auch dann nicht, wenn eine Partei die Beendigung schuldhaft verursacht hat.
§ 628 Abs. 2 BGB wird in diesem Zusammenhang von § 23 BBiG vollständig verdrängt ( Beck'scher Online-Kommentar BBiG § 23 Rn 1; BAG 17.7.1997 AP BBiG § 16 Nr 2 mit weiteren Nachweisen bei Staudinger/Preis, BGB, 13. Aufl., § 628 Rz. 6; Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl., § 628 Rz. 11; Palandt/Putzo, BGB, 56. Aufl., § 628 Rz. 1 ).
3. Schadenersatzansprüche bei Nichtantritt des Berufsausbildungsverhältnisses oder bei Beendigung während der Probezeit könnten sich daher nur aus allgemein arbeitsrechtlichen Grundsätzen herleiten lassen ( Beck'scher Online-Kommentar BBiG § 23 Rn 2 ).
Dem scheint auf den ersten Blick jedoch bereits entgegen zu stehen, dass sich das Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 22 Abs. 1 BBiG während der Probezeit und nach zutreffender Auffassung des BAG ( Urteil vom 17.09.1987 - 2 AZR 654/86 ) analog § 22 Abs. 1 BBiG schon vor dessen Antritt jederzeit ohne Grund mit ordentlicher Kündigung auflösen lässt, was die Geltendmachung etwa eines Vertrauensschadens wegen Nichtantritt des Ausbildungsverhältnisses bereits ausschließt.
Allerdings besteht die Möglichkeit eine von § 22 Abs. 1 BBiG abweichende Regelung ( Ausschluss der ordentlichen Kündigung ) im Ausbildungsvertrag zu treffen ( BAG Urteil vom 17.09.1987 - 2 AZR 654/86 ), wobei sich alternativ ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung vor Beginn der Ausbildung auch aus den konkreten Umständen ergeben kann (etwa aus Abreden zwischen den Vertragsparteien oder einem ersichtlich gemeinsamen Interesse an der Durchführung zumindest eines Teiles der Probezeit: BAG Urteil vom 17.09.1987 - 2 AZR 654/86 ).
Jedoch darf sich eine derartige Bindung an das Ausbildungsverhältnis gemäß § 25 BBiG ( § 18 BBiG a.F. ) „nicht zum Nachteil des Auszubildenden auswirken und kann deswegen nur zum Ausschluss der Kündigungsbefugnis des Ausbilders vor Antritt der Ausbildung führen.“ ( BAG Urteil vom 17.09.1987 - 2 AZR 654/86; so auch i.E. Hümmerich, AnwaltKommentar Arbeitsrecht, 110 BBiG, Unterabschnitt 5, Rn 38 ), was bei zutreffender Gleichstellung der Zeit vor Antritt des Ausbildungsverhältnisses mit der nachfolgenden Probezeit ( BAG Urteil vom 17.09.1987 - 2 AZR 654/86 ) bei entsprechender Individualabrede für beide Phasen bedeutet, dass Schadenersatzansprüche nur vom Auszubildenden gegenüber dem Ausbilder, nicht aber in umgekehrter Richtung geltend gemacht werden können, was im übrigen Sinn und Zweck der Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 BBiG entspricht, wonach die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Auszubildenden in voller Höhe gesichert werden soll, hingegen Schadenersatzansprüche des Ausbildenden wirksam ausgeschlossen werden dürfen ( Beck'scher Online-Kommentar BBiG § 12 Rn 5 ).
III. Handlungsvorschlag
Für betroffene Firmen ergeben sich daher derzeit lediglich 2 Möglichkeiten eine "gewisse Vertragstreue" des Auszubildenden herbeizuführen:
- Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit in einem sich an die Ausbildungszeit unmittelbar anschließenden Arbeitsverhältnis, wenn der Anstellungsvertrag wirksam innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses geschlossen wurde und
- konsequente Anwendung der Regelungen des § 23 BBiG.
|