30 July 2010    
 
 
 
 
 
 
   Alter
 
 
 
 
 
 
 
 
   Recht & AnwaltArbeitsrechtDiskriminierung



 

Mit der Umsetzung von vier gegen Diskriminierungen in verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen gerichteten europäischen Richtlinien in nationales Recht durch den Bundesgesetzgeber entstand im Sommer 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ( AGG ).

 

Vordergründig wurde das AGG zur Vermeidung von Diskriminierungen im Arbeitsleben erlassen, weshalb vor allem im Bereich des Arbeitsrechts eine Vielzahl von Entscheidungen und kontrovers diskutierten Fragen existieren.

 

Neben dem arbeitsrechtlichen Diskriminierungsverbot normiert § 19 AGG jedoch auch ein in Literatur und Rechtssprechung bislang wenig beachtetes allgemeines zivilrechtliches Diskriminierungsverbot, welches die nach § 20 AGG sachlich nicht gerechtfertigten unmittelbaren ( § 3 Abs. 1 AGG ), wie mittelbaren Benachteiligungen ( § 3 Abs. 2 AGG ) bei der Begründung, der Durchführung und der Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse in bezug auf das Merkmal der Rasse, der ethnische Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität – ausgenommen der Weltanschauung - verbietet.

Copyright © 2007 -
Vitaball Technologies Ltd. | All Rights Reserved |
Sozialrecht |  Hinweis