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Verfasst am: 25. 05. 2009 [19:08]
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roland
Dabei seit: 25.05.2009
Beiträge: 2
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Oft wird von kirchlichen Arbeitgebern übersehen, dass auch bei ihnen Stellenausschreibungen grundsätzlich diskriminierungsfrei erfolgen müssen ( § 11 AGG ).
Dabei ist jede Benachteiligung aufgrund der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität im gesamten Bewerbungs- und Einstellungsverfahren zu vermeiden.
Um diesen strengen Erfordernissen gerecht zu werden, ist bereits im Vorfeld zwingend auf die vollständig diskriminierungsfreie Stellenbeschreibung zu achten.
Die dabei häufig von den kirchlichen Arbeitgebern aus sicherlich nachvollziehbaren Gründen geforderte kirchlich / christliche Grundhaltung sollte jedoch nicht in die Stellenbeschreibung, die Stellenausschreibung oder in den Bewerbungsprozess Eingang finden, da dies als diskriminierend im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ( AGG ) angesehen werden könnte.
Zwar hat in diesem Zusammenhang das Arbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 04.12.2007 ( 20 Ca 105/07 ) nur die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche als Voraussetzung bei einer Stellenbesetzung für diskriminierend gehalten.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass zukünftig bereits das Verlangen nach einer kirchlich – christlichen Grundhaltung durch die Gerichte bei Einstellungen im nicht „verkündungsnahen Bereich“ beanstandet wird.
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