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Verfasst am: 06. 09. 2009 [06:58]
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admin
Dabei seit: 06.09.2009
Beiträge: 1
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Der Bundesgerichtshof hat im April und Mai 2009 in 2 Rechtsstreiten die Frage geklärt, ob Fluggäste bei verpasster Umsteigeverbindung auf einem Direktflug einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen Nichtbeförderung hat. In dem einen Fall ging es um einen Flug von Frankfurt am Main nach Bogota und in dem anderen Fall um einen Flug, gleichfalls von Frankfurt am Main, diesmal aber nach Phoenix ( Arizona ). Bei beiden Flügen haben die Fluggäste jeweils den Anschlussflug verpasst, weil der Zubringerflug jeweils mit 14,5 bzw. 24 Stunden Verspätung eintraf. Der Bundesgerichtshof hat insoweit entschieden, dass kein Ersatzanspruch besteht.
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