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Pfändung Zugewinnausgleich


Autor Nachricht
Verfasst am: 14. 07. 2009 [15:44]
jo
Themenersteller
Dabei seit: 14.07.2009
Beiträge: 2
Ist es möglich den Zugewinnausgleich, welchen die Ehefrau an den Ehemann bei der Scheidung zahlen muss vorher bereits zu pfänden ( der Ehemann ist der Schuldner ) ?
Verfasst am: 14. 07. 2009 [20:22]
olaf
Dabei seit: 14.07.2009
Beiträge: 1
Die Eheleute leben - hiervon gehe ich aufgrund der Angaben aus - im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ( § 1363 Abs. 1 BGB ). Die Vermögensverwaltung und der Vermögensausgleich im Falle der Scheidung richten sich dann ausschließlich nach den §§ 1363 ff. BGB.

Da das Vermögen des Mannes und der Frau damit nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen werden kann ( § 1363 Abs. 2 BGB ), kommt eine Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gegen den Ehemann in den zukünftigen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Frage ( §§ 828 ff. ZPO, § 1378 BGB ).

Die Ehefrau ist dabei im Verhältnis zum Schuldner ( Ehemann ) als Dritter anzusehen, so dass ausschließlich im Wege der Drittschuldnerpfändung gemäß §§ 829, 840 ZPO gegen die Ehefrau vorzugehen ist.

§ 852 Abs. 2 ZPO steht einer erfolgreichen Pfändung dann nicht im Wege, wenn mit der Einreichung des Scheidungsantrages ( § 1564 Abs. 1 BGB ) Rechtshängigkeit eingetreten ist ( § 261 ZPO ).

Der Pfändungsbeschluss ist dann durch entsprechenden Antrag an das Amtsgericht als zuständiges Vollstreckungsgericht am Wohnort des Schuldners ( §§ 828 Abs. 1, Abs. 2, 802 ZPO ) zusammen mit dem Überweisungsbeschluss ( §§ 835 Abs. 3 Satz 1, 829 Abs. 2, Abs. 3 ZPO ) zu richten und danach im Parteibetrieb der Ehefrau zuzustellen ( § 829 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die entsprechenden Formulare sind zu benutzen ( § 829 Abs. 4 ZPO ), andernfalls wird ein gestellter Antrag als unzulässig vom Vollstreckungsgericht zurückgewiesen ( Thomas/Putzo ZPO 28. Auflage § 829 Rn 51a ).

Die Pfändung ist damit bewirkt ( § 829 Abs. 3 ZPO ) und der Gläubiger hat mit seiner Forderung hinreichenden Schutz vor weiteren Gläubigern des Schuldners ( § 1209 BGB ist auf Pfandrechte aller Art anzuwenden, Palandt BGB 66. Auflage § 1209 Rn 1 ).

Die eigentliche Befriedigung kann nach späterer Feststellung des genauen Zugewinnausgleiches durch Überweisung erfolgen ( §§ 835, 836 ZPO ).

Nach Zustellung bei der Drittschuldnerin ist darüber hinaus dem Schuldner ( Ehemann ) im Parteibetrieb eine Abschrift der Urkunde über die Zustellung bei der Drittschuldnerin ( Ehefrau ) zuzustellen, damit dieser sich in Zukunft jeder Forderungseinziehung enthält ( Thomas/Putzo ZPO 28. Auflage § 829 Rn 25 ). Zu beachten ist dabei, dass Fehler bei der Zustellung an den Schuldner ( Ehemann ) oder deren Unterlassen die Wirksamkeit der Pfändung im übrigen nicht berühren ( § 829 Abs. 3 ZPO ).

Sollte die Ehescheidung aber noch nicht rechtshängig geworden sein, steht einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung - anders als der Wortlaut der vorschrift vermuten liese - auch in diesem Fall § 852 ZPO nicht im Wege.

Allerdings ist sodann ausschließlich ein Pfändungsbeschluss ( kein Überweisungsbeschluss ! ) wie ausgeführt zu erwirken und der Drittschuldnerin zuzustellen. An den Ehemann wird die Abschrift zugestellt. Hintergrund hierfür ist, dass eine Verwertung ( Überweisung zur Einziehung - daher kein Überweisungsbeschluss ) erst erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO ( Rechtshängigkeit der Ehescheidung ) definitiv vorliegen.

Der bisher bestehende Streit zu den Anforderungen an den Inhalt des Pfändungsantrages und –beschlusses sowie zur Möglichkeit eines Überweisungsbeschlusses schon vor Eintritt der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO ist seit dem Beschluss des BGH vom 26.02.2009 – VII ZB 30/08 - hinfällig geworden.

Es sollte zur Klarstellung jedoch im Antrag an das Vollsteckungsgericht unbedingt auf den zitierten Beschluss des BGH Bezug genommen und um Aufnahme eines Hinweises in den Pfändungsbeschluss gebeten werden, dass die Verwertung des gepfändeten Anspruchs auf Zugewinnausgleichs erst erfolgen darf, wenn dieser rechtshängig geworden ist ( vgl. Hinweis des BGH mit Beschluss vom 26.02.2009 – VII ZB 30/08 – Rn 22 ).

Soweit daher der Scheidungsantrag noch nicht rechtshängig ist oder aber insoweit Unsicherheit besteht, sollte zunächst nur ein Pfändungsbeschluss erwirkt und der Drittschuldnerin ( Ehefrau ) zusammen mit der Aufforderung Auskunft zum Eintritt der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO und zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung ( § 840 ZPO ) zugestellt werden. Hiernach ist an den Schuldner wie ausgeführt wieder die Abschrift der Urkunde zuzustellen.

Der Überweisungsbeschluss kann dann immer noch später erwirkt werden.

Sollte die Pfändung ganz eilig sein, ist von der Möglichkeit der Vorpfändung ( § 845 ZPO ) Gebrauch zu machen, wobei die eigentliche Pfändung sodann binnen der Monatsfrist ( § 845 Abs. 2 ZPO ) bewirkt sein muss.

Im Einzelfall gilt aber immer Anwalt fragen. Nur der kann alle Details richtig einordnen.

[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 14.07.2009 um 20:24.]
Verfasst am: 14. 07. 2009 [21:53]
jo
Themenersteller
Dabei seit: 14.07.2009
Beiträge: 2
Wa ne Frage in der AG. Aber danke für den Tip.
Verfasst am: 26. 07. 2010 [17:11]
anwalt
Neximuss Laureacius
Dabei seit: 26.07.2010
Beiträge: 1
Aus der Praxis von vielen Anwälten für Familienrecht habe ich gehört dass dies nicht immer der Fall sein muss. Finanzielle Schwierigkeiten oder hohe Kredite können sogar die Pfändung aufheben.



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