06 February 2012    
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   Recht & AnwaltForum Recht




Benutzeranmeldung

Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Web-Site anzumelden:
Anmelden

Kennwort vergessen?


Autor Nachricht
Verfasst am: 18. 04. 2009 [10:34]
Paragraph
Paragraph
Dabei seit: 01.04.2009
Beiträge: 12
Ausgangspunkt jeder Berechnung des Gerichtes ist das persönliche Nettoeinkommen des Angeklagten. Hiervon sind zunächst die tatsächlichen Unterhaltszahlungen aufgrund eines Unterhaltstitels abzuziehen ( z.B. für Frau und Kinder aus erster Ehe ). Wenn darüber hinaus Unterhalt für die derzeitige Ehefrau und Kinder zu entrichten sind, werden dafür für die Ehefrau pauschal 25% und für jedes Kind 15% - jedoch insgesamt nicht mehr als 50% - vom verbleibenden persönlichen Nettoeinkommen des Angeklagten abgezogen. Darüber hinaus dürfen Zinsaufwendungen für die Hypothek des Hauses oder der Eigentumswohnung, nicht aber die Tilgungsraten abgezogen werden. In diesem Fall muss sich der Angeklagte aber - sofern er das Haus oder die Eigentumswohnung selbst bewohnt - den sogenannten Wohnwert als Einkommen zurechnen lassen, dass heißt den Wert, welchen eine vergleichbare Wohnung oder Eigentumswohnung an Miete kosten würde. Nicht vom persönlichen Einkommen abgezogen werden Aufwendungen für normale Lebensführung und Luxusaufwendungen ( z.B. Raten für die Segelyacht ).

Dazu folgendes Beispiel

5.500 Euro ---> Nettoeinkommen des Angeklagten, davon abzuziehen
1.600 Euro ---> tatsächliche Zahlungen aus Unterhaltstitel an geschiedene Ehefrau und Kinder aus erster Ehe
-------------------------------------------------------------------
3.900 Euro ---> Zwischensumme, davon abzuziehen
1.450 Euro ---> 50% Pauschal aus dieser Zwischensumme ( ! ) für derzeitige Ehefrau und 5 Kinder
-------------------------------------------------------------------
2.450 Euro ---> Zwischensumme, davon abzuziehen
1.000 Euro ---> Zinsen aus Hypothekenkredit ( Tilgungsleistungen sind nicht ansetzbar )
------------------------------------------------------------------
1.450 Euro ---> Zwischensumme, hinzuzurechen
2.350 Euro ---> Wohnwert ( Miete einer vergleichbaren Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt )
------------------------------------------------------------------
3.800 Euro ---> persönliches Einkommen, nach welchem die Tagessatzhöhe bemessen wird

Werden Hypothekenzinsen nicht geltend gemacht, kann ggf. die Hinzurechnung des Wohnwert vermieden werden. Sodann ergibt sich folgende Beispielrechnung:

5.500 Euro ---> Nettoeinkommen des Angeklagten, davon abzuziehen
1.600 Euro ---> tatsächliche Zahlungen aus Unterhaltstitel an geschiedene Ehefrau und Kinder aus erster Ehe
-------------------------------------------------------------------
3.900 Euro ---> Zwischensumme, davon abzuziehen
1.450 Euro ---> 50% Pauschal aus dieser Zwischensumme ( ! ) für derzeitige Ehefrau und 5 Kinder
-------------------------------------------------------------------
2.450 Euro ---> persönliches Einkommen, nach welchem die Tagessatzhöhe bemessen wird

[Dieser Beitrag wurde 2mal bearbeitet, zuletzt am 18.04.2009 um 11:45.]



Copyright © 2007 -
Vitaball Technologies Ltd. | All Rights Reserved |
Sozialrecht |  Hinweis