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Verfasst am: 11. 04. 2009 [13:59]
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Dabei seit: 01.04.2009
Beiträge: 12
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Einspruch gegen Strafbefehl:
Frist: 2 Wochen ab Zustellung ( § 410 Abs. 1 StPO ) - Berechnung der Frist nach § 43 StPO ( Sonn- und Feiertagsregelung beachten )
Wo: bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat ( § 410 Abs. 1 StPO )
Form: schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle ( § 410 Abs. 1 StPO )
Fristversäumung:
Selbst verschuldet - aussichtslos; der Strafbefehl ist nach § 410 Abs. 3 StPO rechtskräftig
Nicht selbst verschuldet
Urlaub - nur bis 6 Wochen kein Verschulden; bei mehr als 6 Wochen Abwesenheit muss vom Beschuldigten ein Postempfangsbevollmächtigter bestellt werden
Kenntnis vom unmittelbaren Zugang des Strafbefehls beim Beschuldigten - es ist zwingend ein Postempfangsbevollmächtigter zu bestellen ( nicht wenn dieser nur von einem Ermittlungsverfahren gegen ihn Kenntnis hat )
Anwalt versäumt Frist rechtzeitig Einspruch einzulegen ( verlegt Akte, vergißt Termin ) - kein Verschulden des Beschuldigten; anders als im Zivilverfahren wird das Verschulden des Verteidigers nicht zugerechnet ( § 85 Abs. 2 ZPO gilt im Strafverfahren nicht ! ).
Umfang des Einspruches:
Vollständig: Es kommt zur Hauptverhandlung
Das Gericht kann dann umfänglich neu über die Tat entscheiden, d.h. auch die Höhe der Strafe ( Tagessätze, Tagessatzhöhe, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre, wenn Verteidiger vorhanden ) neu festlegen, Fahrverbot aussprechen ( weitere Möglichkeiten vgl. § 407 Abs. 2 StPO ) oder aber die Tat rechtlich neu beurteilen ( also anstatt fahrlässiger Körperverletzung nunmehr vorsätzliche Körperverletzung nach einem entsprechenden Hinweis an den Angeklagten und die Staatsanwaltschaft annehmen - § 265 StPO ).
Das Verbot der Schlechterstellung ( § 331 bzw. § 358 Abs. 2 StPO ) gilt dann nicht ( KG VRS 17, 285, 289; Hamm VRS 41, 302; SK-Weßlau 33 ).
Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann zwar in jeder Lage des Verfahrens bis zur Urteilsverkündung zurückgenommen werden ( § 411 Abs. 3 Satz 1 StPO ), so dass der Strafbefehl dann mit dem ursprünglichen Inhalt rechtskräftig wird. Die Rücknahme ist jedoch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung möglich ( §§ 411 Abs. 3 Satz 2, 303 StPO ).
Zwar besteht auch die Möglichkeit den Einspruch nachträglich noch zu beschränken ( § 410 Abs. 2 StPO ). Insoweit gilt jedoch, dass auch dann nach Beginn der Hauptverhandlung dazu nach § 303 StPO die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist ( vgl. RG 65, 231, 235; Frankfurt VRS 50, 416; Koblenz BA 86, 458, 459 ).
Teilweise: Es kommt ebenfalls zur Hauptverhandlung.
Wirkungen und Möglichkeiten wie zuvor bei vollständiger Einlegung des Einspruches.
Ausnahme: Der Einspruch richtet sich ausschließlich auf die Höhe der Tagessätze ( § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ): "Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden".
Dann hat das Gericht ausschließlich anhand der Einkommensverhältnisse des Angeklagten eine neue Tagessatzhöhe festzulegen oder die alte Tagessatzhöhe zu bestätigen. Das Gericht darf hier im Beschlusswege entscheiden, wenn dies beantragt wurde.
Eine Verböserung im übrigen darf nicht stattfinden.
[Dieser Beitrag wurde 5mal bearbeitet, zuletzt am 11.04.2009 um 14:09.]
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