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Unterschied zwischen § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB und § 265 StGB


Autor Nachricht
Verfasst am: 07. 04. 2009 [17:30]
gasmann
Themenersteller
Dabei seit: 07.04.2009
Beiträge: 3
Hallo, such mal jemanden aus höherem Semester, der mir für eine Hausarbeit helfen kann. Sitz im Augenblick über einem schwierigen Problem, nämlich dem Unterschied zwischen § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB und § 265 StGB. Versteh das einfach nicht.
Verfasst am: 08. 04. 2009 [00:10]
Paragraph
Paragraph
Dabei seit: 01.04.2009
Beiträge: 12
Hausarbeiten schreibt man alleine - wegen des Lerneffekts. Im übrigen schau mal in den Thomas Fischer, da steht das alles sehr gut erklärt drin.
Verfasst am: 10. 09. 2009 [10:45]
jo23
Dabei seit: 10.09.2009
Beiträge: 1
Das geht so:

§ 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB ( Versicherungsbetrug ) setzt - grob gesagt - voraus, dass eine versicherte Sache von bedeutendem Wert ( Wertgrenzen beachten ) in Brand gesetzt ( Def. wie bei den Brandstiftungsdelikten ) oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zertört wurde ( Def. auch wie bei Brandstiftung ).

Das erfordert, dass eine Schadenanzeige an die Versicherung abgeschickt wurde und sich der Sachbearbeiter über den Eintritt des Versicherungsfalles getäuscht hat, indem er etwa die Auszahlung der Versicherungssumme angewiesen hat.

Wenn die Schadenanzeige an die Versicherung abgeschickt wurde, es dann aber nicht zu einem Irrtum beim Schadensachbearbeiter kam, leigt ein versuchter Versicherungsbetrug vor ( § 263 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 2 StGB ).

§ 265 StGB ( Versicherungsmissbrauch ) erfasst dagegen nur Fälle, in welchen eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache betroffen ist, also Hausrat, Feuerversicherung - nicht aber die Rechtsschutzversicherung ( die fällt nur unter § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB unter den obigen Voraussetzungen; im übrigen ist der Täter straffrei ).

Für § 265 Abs. 1 StGB ( vollendeter Versicherungsmissbrauch ) reicht es aus, wenn der Täter das Haus anzündet, diese beschädigt, zerstört oder in Brauchbarkeit beeinträchtigt ( Brandstiftung, aber auch das völlige Unterwassert setzen ), beiseite schafft oder einem anderen überlässt ( das an Ausländer "übergebene" KFZ unter Meldung eines Diebstahls bei der Versicherung ) um sich oder einem anderen ( etwa dem Mitbewohner aus dem Haus - egal ob der davon weiß ) die Versicherungsleistung zu verschaffen.

Wirft der Täter etwa einen Brandsatz durch das offene Fenster und gibt es hinterher nur eine Verpuffung ohne das irgend eine Schaden entsteht, dann liegt versuchter Versicherungsmissbrauch vor, wenn der Täter vor der Tat den Entschluss zum späteren Versicherungsmissbrauch bereits gefasst hatte ( § 265 Abs. 2 StGB ).

Wichtig noch im Verhältnis zu den Brandstiftungsdelikten zu merken, dass der bei der Brandstiftung bereits ins Auge gefasste spätere Versicherungsmissbrauch keine andere Straftat nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist. Andere Straftat ( Stichwort: ermöglichen, verdecken ) ist hier, wie bei § 211 StGB ( Mord ) und ähnlichen Delikten, nur diejenige Tat die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Brandstiftung oder dem Mord steht.

Zündet der Täter daher das Haus an, um später die Versicherungsleistung zu kassieren, ist dass kein Fall des § 306b Abs. 2 Nr. StGB.

Nur wenn der Täter das Haus anzündet und erst danach den Entschluss fasst die Versicherung zu betrügen, ist § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB einschlägig.

Damit kannst Du Dir merken, dass für § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB und § 265 StGB nur ein ganz kleiner Anwendungsbereich verbleibt.

icon_cool.gif
Verfasst am: 15. 09. 2009 [07:17]
gasmann
Themenersteller
Dabei seit: 07.04.2009
Beiträge: 3
ok. - leider nur ein wenig spät für mich !



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