Erhalt der Rechtshängigkeit bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts
Normen:
§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO
§ 17b Abs. 1 Satz 2 GVG
1. Standard Fall
- Klage wird bei Gericht durch Einreichung der Klageschrift anhängig gemacht,
- Zustellung beim Beklagten erfolgt einige Zeit später und Verfahren nimmt seinen regulären Lauf
2. Anrufung unzuständiges Gericht ( sachlich / örtlich )
- Klage wird durch Einreichung der Klageschrift anhängig gemacht,
- Zustellung beim Beklagten erfolgt einige Zeit später
- damit Rechtshängigkeit ( vgl. § 253 Abs. 1 ZPO ) eingetreten
- angerufenes Gericht stellt Unzuständigkeit fest und verweist auf Antrag des Klägers über § 281 ZPO an das zuständige Gericht
Problem: gilt Rechtshängigkeit trotz Vornahme der Zustellung durch ein unzuständiges Gerichts als eingetreten oder muss vom verwiesenen Gericht nochmals zugestellt werden ?
§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO:
Wortlaut:
"Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig."
nicht aber vom Wortlaut her "rechtshängig" !
- - > also wäre erneute Zustellung hiernach erforderlich, da nach dem Wortlaut von § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO bereits vor der Verweisung eingetretene Wirkungen der Rechtshängigkeit nicht übernommen werden könnten
3. Anrufung unzuständiges Gericht ( falscher Rechtsweg )
- Klage wird durch Einreichung der Klageschrift anhängig gemacht,
- Zustellung beim Beklagten erfolgt einige Zeit später
- damit Rechtshängigkeit ( vgl. § 253 Abs. 1 ZPO der über Verweisungen auch in anderen Verfahren gilt, z.B. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ) eingetreten
- angerufenes Gericht stellt Unzuständigkeit im Rechtsweg fest und verweist nach Anhörung der Parteien von Amts wegen an das Eingangsgericht des zulässigen Rechtsweges
Problem: gilt Rechtshängigkeit trotz Vornahme der Zustellung durch das Gericht einen anderen Rechtsweges als eingetreten oder muss vom verwiesenen Gericht des richtigen Rechtsweges nochmals zugestellt werden ?
§ 17b Abs. 1 Satz 2 GVG
Wortlaut:
"Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen."
- - > also ist erneute Zustellung hiernach zweifelsfrei nicht erforderlich
4. Problemzusammenfassung
Die Anrufung eines Gerichtes im falschen Rechtsweg wäre mit Blick auf die Wirkungen der Rechtshängigkeit ( § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG ) günstiger als die Anrufung eines sachlich und/oder örtlich unzuständigen Gerichts innerhalb desselben Rechtsweges ( Wortlaut § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO: "anhängig" ! )
5. Lösungsvorschlag
- § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG wird analog auch auf die Fälle der Anrufung eines sachlich und/oder örtlich unzuständigen Gerichts herangezogen ( Zöller: ZPO 26. Aufl. § 281 Rn 1 ) oder
- über § 261 Abs. 1 ZPO wird abgeleitet, dass durch Erhebung der Klage die Rechtshängigkeit begründet wird und von daher die Klage vor dem unzuständigen Gericht bei späterer Verweisung ( auch einer möglicherweise fehlerhaften ) jede Klagefrist, jede Antragsfrist und jede Einspruchsfrist usw. als gewahrt anzusehen ist ( Zöller: ZPO 26. Aufl. § 281 Rn 15a )
6. Ergebnis
Egal wie man sich entscheidet - - ->
Jede fristgerechte Klageerhebung vor irgendeinem deutschen Gericht ( Ausnahme IPR Sachen mit anderen Zuständigkeiten ) führt zur Rechtshängigkeit und deren Erhalt und hilft über diesen prozessualen "Trick" in Eilfällen der Anwaltshaftung zu entgehen ( Zöller: ZPO 26. Aufl. § 261 Rn 3a )
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