30 July 2010    
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   Recht & AnwaltZivilprozessrechtRechtshängigkeit



 

Erhalt der Rechtshängigkeit bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts

 

Normen:

 

§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO

§ 17b Abs. 1 Satz 2 GVG

 

1. Standard Fall

 

- Klage wird bei Gericht durch Einreichung der Klageschrift anhängig gemacht,

- Zustellung beim Beklagten erfolgt einige Zeit später und Verfahren nimmt seinen regulären Lauf

 

2. Anrufung unzuständiges Gericht ( sachlich / örtlich )

 

- Klage wird durch Einreichung der Klageschrift anhängig gemacht,

- Zustellung beim Beklagten erfolgt einige Zeit später

- damit Rechtshängigkeit ( vgl. § 253 Abs. 1 ZPO ) eingetreten

- angerufenes Gericht stellt Unzuständigkeit fest und verweist auf Antrag des Klägers über § 281 ZPO an das zuständige Gericht

 

Problem: gilt Rechtshängigkeit trotz Vornahme der Zustellung durch ein unzuständiges Gerichts als eingetreten oder muss vom verwiesenen Gericht nochmals zugestellt werden ?

 

§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO:

 

Wortlaut:

 
"Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig."

 

nicht aber vom Wortlaut her "rechtshängig" !

 

- - > also wäre erneute Zustellung hiernach erforderlich, da nach dem Wortlaut von § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO bereits vor der Verweisung eingetretene Wirkungen der Rechtshängigkeit nicht übernommen werden könnten

 

3. Anrufung unzuständiges Gericht ( falscher Rechtsweg )

 

- Klage wird durch Einreichung der Klageschrift anhängig gemacht,

- Zustellung beim Beklagten erfolgt einige Zeit später

- damit Rechtshängigkeit ( vgl. § 253 Abs. 1 ZPO der über Verweisungen auch in anderen Verfahren gilt, z.B. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ) eingetreten

- angerufenes Gericht stellt Unzuständigkeit im Rechtsweg fest und verweist nach Anhörung der Parteien von Amts wegen an das Eingangsgericht des zulässigen Rechtsweges

 

Problem: gilt Rechtshängigkeit trotz Vornahme der Zustellung durch das Gericht einen anderen Rechtsweges als eingetreten oder muss vom verwiesenen Gericht des richtigen Rechtsweges nochmals zugestellt werden ?

 

§ 17b Abs. 1 Satz 2 GVG

 

Wortlaut:

 

"Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen."

 

- - > also ist erneute Zustellung hiernach zweifelsfrei nicht erforderlich

 

4. Problemzusammenfassung

 

Die Anrufung eines Gerichtes im falschen Rechtsweg wäre mit Blick auf die Wirkungen der Rechtshängigkeit ( § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG ) günstiger als die Anrufung eines sachlich und/oder örtlich unzuständigen Gerichts innerhalb desselben Rechtsweges ( Wortlaut § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO: "anhängig" ! )

 

5. Lösungsvorschlag

 

- § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG wird analog auch auf die Fälle der Anrufung eines sachlich und/oder örtlich unzuständigen Gerichts herangezogen ( Zöller: ZPO 26. Aufl. § 281 Rn 1 ) oder

 

- über § 261 Abs. 1 ZPO wird abgeleitet, dass durch Erhebung der Klage die Rechtshängigkeit begründet wird und von daher die Klage vor dem unzuständigen Gericht bei späterer Verweisung ( auch einer möglicherweise fehlerhaften ) jede Klagefrist, jede Antragsfrist und jede Einspruchsfrist usw. als gewahrt anzusehen ist ( Zöller: ZPO 26. Aufl. § 281 Rn 15a )

 

6. Ergebnis

 

Egal wie man sich entscheidet - - ->

 

Jede fristgerechte Klageerhebung vor irgendeinem deutschen Gericht ( Ausnahme IPR Sachen mit anderen Zuständigkeiten ) führt zur Rechtshängigkeit und deren Erhalt und hilft über diesen prozessualen "Trick" in Eilfällen der Anwaltshaftung zu entgehen ( Zöller: ZPO 26. Aufl. § 261 Rn 3a )

 

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