06 February 2012    
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   Recht & AnwaltZivilprozessrechtBefangenheit

 

Die Befangenheit des Richters im Zivilprozess

 

1. Normenstandort

 

 

 

 

 

Ausschluss § 41 ZPO

 

kraft Gesetzes wegen besonderer

Verbindung mit einer Partei oder dem Rechtstreit

 

 

 

von Amts wegen zu beachten

 

 

 

 

 

Ablehnung § 42 ZPO

 

Antrag notwendig

» § 44 ZPO

 

 

Selbstablehnung Richter möglich

» § 48 ZPO

 

 

bei Kenntnis sofortiges Vorbringen !

» § 43 ZPO

 

 

 

 

 

2. § 42 ZPO

 

 

 

 

 

§ 42 I Alt 1 ZPO

 

Ausschluss kraft Gesetzes nach § 41 ZPO nicht erfolgt

 

 

 

 

 

§ 42 I Alt 2 ZPO

 

Besorgnis der Befangenhei

» § 42 II ZPO

 

 

 

 

 

 

 

» Befangenheit

 

 

 

» Besorgnis

 

 

 

» Grund für Misstrauen

 

 

 

 

 

3. Begriffe

 

 

 

 

 

Befangenheit

 

Zustand nicht unabhängiger Urteilsfähigkeit aufgrund einer speziellen Motiv- oder Sachlage

» Fallgruppen Zöller ZPO 26. Auflage § 42

 

 

 

 

Besorgnis

 

Berechtigtes Misstrauen gegenüber Unparteilichkeit

 

 

 

 

 

Grund für Misstrauen

 

Unabhängig davon, ob Richter tatsächlich parteilich ist, der Grund also objektiv vorliegt. BESORGNIS genügt !

 

 

 

 

 

 

4. Vorgehen im Rechtstreit

 

4.1. Lage

 

 

 

 

 

 

 

§ 42 I Alt 1 ZPO

 

Ausschlussgrund nach § 41 ZPO nicht von Amts wegen beseitig

= Ablehnungsgrund

 

 

 

 

 

 

 

» § 43 ZPO greift nicht

 

 

 

Vorbringen jederzeit

 

 

 

 

§ 42 I Alt 2 ZPO

 

Besorgnis d. Befangenhei

 = Ablehnungsgrund

 

 

 

 

 

 

 

4.2. Gesuch § 44 ZPO

 

 

 

 

 

 

 

Form

 

schriftlich oder mündlich

 

 

 

 

 

Wer

 

jede Partei

» kein Anwaltszwang

 

 

Prozessbevollmächtigter

 

 

 

Streitgenosse, Streithelfer

 

 

 

Drittbetroffener

 

 

 

 

 

Wo

 

vor Gericht des befangenen Richters

» AG, LG, OLG usw.

 

 

 

 

Inhalt

 

Name des Richters

 

 

 

a) Grund der Besorgnis

» Glaubhaftmachung[1]

 

 

alle Gründe sofort, wenn bekannt

» Nachschieben nein

 

 

b) Ausschlussgrund nach § 41 ZPO

» Glaubhaftmachung

 

 

einzelne oder alle Gründe, egal ob bekannt

» Nachschieben ja

bis Rechtskraft

 

 

 

 

Zeitpunkt

 

Tatsacheninstanz

 

 

 

 

 

 

 

Kenntnis vorhanden

» sofort geltend machen

 

 

 

Grenze: § 43 ZPO

Antragstellung, jede

weitere Einlassung[2]

 

 

 

 

 

 

Kenntnis nicht vorhanden

» sofort bei Kenntnis

 

 

 

 

 

 

 

Grenze: Schluss mündl.

 

 

 

Verhandlung oder letzte Einlassungsfrist

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel möglich

 

 

 

 

 

 

 

Kenntnis nach Schluss

mündl. Verhandlung oder letzter Einlassungsfrist

» § 547 Nr. 2, 3 ZPO mit Einlegung Rechtsmittel[3]

 

 

 

 

 

 

Kenntnis nicht vorhanden

» sofort bei Kenntnis[4]

 

 

 

Grenze: Schluss mündl.

 

 

 

Verhandlung oder letzte
Einlassungsfrist

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel nicht möglich

 

 

 

 

 

 

 

Kenntnis nach Schluss mündl. Verhandlung oder letzter Einlassungsfrist

» § 586 ZPO Notfrist

1 Monat ab Rechtskraft[5]

 

 

 

 

 

 

Kenntnis nicht vorhanden

» § 586 ZPO

spätestens 5 Jahre nach

Rechtskraft, dann binnen

Notfrist 1 Monat ab

Kenntnis ![6]

 

 

 

 

Unzulässig

 

wenn Ziel Prozessverschleppung oder Rechtsmissbrauch

 

 

 

 

 

Rücknahme

 

bis zur abschließenden Entscheidung über Ablehnung jederzeit möglich

 

 

 

 

 

 

5. Ablehnungsverfahren

 

 

 

 

 

Eingang Gesuch

 

dienstliche Äußerung des Richters

» § 44 Abs. 3 ZPO

 

 

Richter in Wartestellung

» § 47 ZPO

 

 

 

 

Zuleitung an Parteien

 

Gesuch und dienstliche Äußerung

» rechtliches Gehör

 

 

zur Stellungnahme durch Parteien

 

 

 

 

 

Entscheidung Gericht

 

 

» § 45 ZPO

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht

» anderer Richter

 

 

Kollegialgericht

» Kollegium oder bei

 

 

 

Einzelrichterzuständigkeit

 

 

 

Kollegium durch anderen Einzelrichter

 

 

 

 

 

 

Beschlussunfähigkeit

» nächst höheres Gericht

 

 

 

 

Zustellung an Parteien

 

Beschluss

» § 46 I ZPO

 

 

 

 

Richterwechsel

 

Ablehnungsgesuch begründet

» Richterwechsel

 

 

kein Rechtsmittel möglich

» § 46 II ZPO

 

 

 

 

 

 

Ablehnungsgesuch unbegründet

» kein Richterwechsel

 

 

sofortige Beschwerde

» § 46 II ZPO

§ 567 I Nr. 2 ZPO

 

 

 

 

 

 

Ablehnungsgesuch unzulässig

» kein Richterwechsel

 

 

 

» § 46 II ZPO analog

§ 567 I Nr. 2 ZPO

 

 

 

 

Sofortige Beschwerde

 

erfolgreich

» Richterwechsel

 

 

nicht erfolgreich

» kein Richterwechsel

 

 

 

 

 

6. Fallgruppen

 

vgl. etwa bei Zöller ZPO 26. Auflage § 42

 

6.1. Mittelbare Beteiligung des Richters am Rechtstreit und eigenes Interesse am Prozessausgang

 

Richter als Gesellschafter einer am Prozess beteiligten GmbH

 

6.2. Nahe persönliche oder geschäftliche Beziehung zu einer Partei

 

Dienstverhältnis zwischen Ehegatten des Richters und der Partei

 

 

6.3. Nahe persönliche Beziehung zum Prozessvertreter einer Partei

 

Ehe mit Prozessvertretung

 

6.4. Interessenwahrnehmung für eine Partei

 
Erteilung von Rat und Auskunft an eine Partei außerhalb des Verfahrens

 

6.5. Vorbefassung

 

a) prozessrechtlich typische Vorbefassung ( zulässig )

 
PKH- und Klageverfahren, Arrest-, Verfügungs-, Erlass-, Widerspruchs und Hauptsacheverfahren, Urkunden- und Nachverfahren, Grund- und Betragsverfahren, Ausgangs- und Abhilfeverfahren, Einstellung der Zwangsvollstreckung und Entscheidung zur Hauptsache

 

b) prozessrechtlich atypische Vorbefassung ( unzulässig )

Versetzung Richter an Berufungsgericht und dortige erneute Befassung mit der Sache; Frühere Befassung mit gleichem Sachverhalt als Vertreter der Anklage, Strafrichter; Mitwirkung im Vorprozess und Wiederaufnahmeverfahren
 
Vorschrift in ZPO fehlt, jedoch gilt Wertung des § 23 Abs. 2 StPO, so dass bei pflichtwidrigem Verhalten des Richters im Vorprozess Befangenheit im Wiederaufnahmeverfahren vorliegt

 

Mitwirkung von Ehegatten und nahen Angehörigen des abgelehnten Richters als Richter derselben Sache

Mitwirkung in mehreren gleichzeitig anhängigen Verfahren einer Partei

Nur wenn Verfahren in einem übergreifenden Zusammenhang stehen

 

6.6. Verstoß gegen die gebotene Objektivität, Neutralität und Distanz, Verstoß gegen prozessualen Gleichbehandlungsgebot

 

Messen mit zweierlei Maß, einseitige Protokollführung, Nichtberücksichtigung von Terminwünschen, Verfahrensweise entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage bezüglich einer Partei

Unsachliches und unangemessenes Verhalten, Negative Einstellung gegenüber einer Partei, Bevorzugung der anderen Partei

kränkendes Verhalten gegenüber einer Partei, Bezeichnung des Sachvortrages als Unsinn, unangemessen Mimik und Gestik während des Parteivortrages, Anbrüllen einer Partei

 
aber auch: Terminierung einer Familiensache auf den 11.11. um 11:11 Uhr (Faschingsbeginn): „Etwas Humor kann auch von den Parteien einer Familiensache erwartet werden."
 

Voreingenommenheit und Verdächtigung
 

Sachfremde Fragestellungen, ungeprüftes Sichzueigenmachen von einseitigem Parteivortrag, Aussetzung gemäß § 149 ZPO ohne hinreichende Prüfung des Tatverdachtes

 

Behinderung in der Ausübung der Parteirechte, willkürliche Benachteiligung durch Verkürzung rechtlichen Gehörs
 

Weigerung Erklärungen ins Protokoll aufzunehmen, Nichtweiterleitung eines Schriftsatzes an die Gegenseite, wiederholte Wortunterbrechungen einer Partei, Ablehnung einer Terminverlegung bei wichtigem Grund ( Krankheit Prozessvertretung, bei auswärtiger Partei ), Verweigerung der Akteneinsicht ( Sachverständigengutachten )
 

Unsachgemäße Verfahrensleitung, grobe Verfahrensverstöße, Untätigkeit

 

Langandauernde Nichtbearbeitung, Ignorieren von Anträgen

Beeinträchtigung des richterlichen Vertrauensverhältnisses

Ermittlungen auf eigene Faust, Zeugenstellung des Richters ( Abgrenzung zu offenkundigen und gerichtskundigen Tatsachen ), Bruch der Amtsverschwiegenheit gegenüber Drittem

 

6.7. Gesellschaftlicher Standort und Person des Richters

 

Zugehörigkeit zur Kirche, Gewerkschaft, wissenschaftliche Betätigung in der Regel nicht, außer es liegt Nähe zum Prozessgegenstand vor oder die Stellung des Richters wird gezielt zur Durchsetzung gesellschaftlicher Interessen missbraucht.

 

6.8. Richterliche Aufklärung und materielle Prozessleitung

 

gemäß §§ 139, 273, 278 Abs. 2 S. 2 ZPO gebotenes Verhalten immer zulässig, daher vorläufige Meinungsäußerungen zur Sach- und Rechtslage zulässig, ebenso Anregungen, Hinweise, Ratschläge, Empfehlungen ( etwa Formulierung von Anträgen, zur Schlüssigkeit des Vorbringens )

Sehr streitig: Hinweis auf bestehende Einreden und Gegenrechte ( Verjährung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht )

 

6.9. Fehlende Dienstfähigkeit

 

Schlafen des Richters während der Verhandlung, Unaufmerksamkeit, Ablenkung durch Aktenstudium während der Verhandlung,

Fehlerhafte Besetzung aufgrund Geschäftsverteilungsplan ): nur Besetzungsrüge möglich

 

7. Hinweis zur Vollständigkeit

 

Kosten Ablehnungsgesuch: keine

Kosten Beschwerde: nur wenn erfolglos ( § 97 Abs. 1 ZPO )

 

Grundsätze entsprechend anwendbar etwa für

 

Sachverständige ( § 406 ZPO )

Urkundsbeamte ( § 49 ZPO )

Rechtspfleger ( § 10 RPlG )

 


[1] dienstliche Äußerung des Richters nach Gesucheinreichung genügt ( § 44 III ZPO )

[2] Heilung nach § 43 ZPO schließt jeden späteren Befangenheitsantrag aus dem selben Grund aus, d.h. auch dessen Geltendmachung mit Rechtsmittel oder Wiederaufnahmeklage ist ausgeschlossen, Ausnahme: Fälle des § 41 ZPO

[3] Es muss nunmehr glaubhaft gemacht werden, dass Grund später entstand oder der Partei erst später bekannt wurde

[4] wie vor

[5] wie vor

[6] wie Fn 3

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