29 July 2010    
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Anbringung einer Domain Sperre durch den Provider unzulässig

 

Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 11.07.2008 ( AG Karlsruhe 6 C 32/08 ) einen Provider wegen einer angebrachten Domainsperre zum Schadenersatz verurteilt. Hierbei wurde dem Provider auferlegt die Kosten des neuen Providers für die zusätzliche Bearbeitung einer zweiten Transferanforderung zu übernehmen.

 

Zur Begründung führt das Amtsgericht Karlsruhe aus, dass das Anbringen einer Domainsperre durch den Provider ohne vorherige Abstimmung mit dem Domaininhaber unzulässig ist und daher eine Pflichtverletzung darstellt.

 

Das Anbringen einer Domainsperre stellt eine Einschränkung der Fungibilität der Domain dar, da der Domaininhaber die Sperre vor jeder Übertragung entfernen lassen muss.

 

 

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